Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Bezirk des H.-A.-G. zu Nürnberg. Art. 352. 355. 7
der technischen Beisitzer des Gerichtshofes ein Zeitraum von
vier Wochen der Lagerung genügen, um feststellen zu können,
ob die auf Bestellung übersendete Cigarre in Qualität entsprechend
ist, da nach Umfluß dieser Zeit jede Cigarre, es mag die Einlage
sowohl als das Deckblatt von welch' immer einem Blatte und
selbst dem fettesten gefertiget sein, insoweit abgelagert ist, daß
deren Beschaffenheit und somit auch allenfallsige Fehlerhaftigkeit
wohl entdeckt werden kann.
Art. 352.
Umfang des Abzugs des Taragewichts bei Hopfen-
käufen.*)
Beklagter hatte gegen das vom Kläger bewilligte Gutgewicht
Anstand erhoben und behauptet, es hätten die betreffenden Ziechen
ein Gewicht von 10 Pfd. gehabt, wogegen Kläger geltend machte,
das angerechnete Gutgewicht voll 5 Pfd. sei handelsüblich und
überdies bedungen, was Beklagter bestritt.
Für Lösung dieses Zwiespaltes unter den Parteien — wurde
mit handelsappellationsgerichtlichem Erkenntnisse vom 3. Juli
1868 ausgesprochen — bedarf es eines Beweises darüber, daß
das bewilligte Gutgewicht von 5 Pfd. bedungen war, nicht mehr,
weil die bei der Entscheidung mitwirkenden Beisitzer aus dem
Kaufmannsstande bestätigten, daß ein Gutgewicht von 5 Pfd. für
einen Ballen zu dem Gesammtgewicht von 124 Pfd. bei Ver-
käufen an Bräuer das handelsübliche Maß jedenfalls er-
reiche, ja sogar noch überschreite, weßhalb es nicht weiter darauf
anzukommen hat, ob das eingeräumte Gutgewicht bedungen war
oder das Gewicht der Säcke in der That über 5 Pfd. beträgt,
da für den Fall, daß nach Handelsgebrauch ein gewisses Gewicht
für die Verpackung in Abzug kommt, das wirkliche Gewicht der-
selben gar nicht mehr in Betracht kommt.
Art. 355.
Folge der Ausübung des Wahlrechts unter mehreren
alternativen Klagen.
Ein Verkäufer war wegen verzögerter Erfüllung der ihm ob-
*) Vgl. über die Uebuug der Preisfestsetzung im Hopfenhandel,
Bd XVIII, S. 217.

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