Full text: Archiv für Freunde der Philosophie des Rechts und der positiven Jurisprudenz (Bd. 1, St. 1 (1805))

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soti gerichtet war, und dass er nur aus Irr**
tlinm seinen eignen Vater getödtet hat; $o
kann er auch nur für die rechtswidrige Hand-
lung bestraft werden, welche er mit dem Be»
wusstseyn ihrer Rechtswidrigkeit Ausfuhren
wollte. Würde man das Gegentheil au neh-
men , so würde man nur bloss bey der Zurech-
nung der nackten That stehen bleiben, und
eben deshalb den Verbrecher wegen einer
Handlung bestrafen, die ausser seinem Willen
lag, an die er nicht dachte, die er nicht be-
zwecken wollte. Man würde den Verbrecher
strafen, nicht weil er, sondern der Zufall,
aus seiner Handlung einen hohem Grad von
BechtsWidrigkeit und mithin von Strafbarkeit
hat hervorgehen lassen, als jener durch die-
selbe existent machen wollte.
Was den zweyten Fall anbelrifft, da der
Verbrecher seinen Vater ermorden wollte, aus
Irrihum aber eine fremde Person tödtete; so
muss hier die Strafbarkeit der Handlung im
ganzen genommen nach den nämlichen Grund-
sätzen beurtheilt werden. Der Verbrecher
hatte hier zwar die Absicht, einen Verwand-
tenmord zu begehen; aber er hat diese Absicht
nicht erreicht. Würde man denselben dessetl-
ungeachtet als Vatermörder mit der vollen
Strafe des Vatermords belegen wollen, so
würde man hier wiederum bloss einseitig, und
den rechtlichen Principien der Imputation zu-

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