Volltext: Archiv für Freunde der Philosophie des Rechts und der positiven Jurisprudenz (Bd. 1, St. 1 (1805))

durch dieselbe der Mensch seines Lebens,
seiner Existenz beraubt wird , weil ihm durch
dieselbe ein unveräusserliches und unersetzli-
ches Recht genommen wird. Denn sollte die
Tödtung bloss deshalb strafbar seyn, weil der
Mensch seiner vernünftigen Natur dadurch be-
müht wird; so müsste ja derjenige, welcher
einen unheilbar Wahnsinnigen physisch ver-
nichtete, straflos seyn, oder doch wenigstens
nicht härter bestraft werden können, wie der-
jenige, welcher ein Pferd oder irgend ein an-
dres Thier widerrechtlich tödtet.. Hr. Titt-
inann wird uns aber hoffentlich zugeben müs-
sen, dass derjenige gewiss eben so gut als
Todschläger oder, Blender bestraft werden
wird, welcher den Wahnsinnigen umbringt,
als welcher den vernünftigsten Menschen töd-
«D
tet. -
Dessen ungeachtet aber sind wir keines-
weges in Abrede, dass unheilbare Verletzung
der geistigen Krä'fte, vorausgesetzt dass sie
auf dolose Art geschieht, mit keiner geringem
Strafe, als dem Tode, geahndet werden kön-
ne. £)ie Wichtigkeit des verletzten Rechtes
verlangt diese Strafe; denn es wird dem Men-
schen hier ein angebohrnes und unersetzliches
Gut getrommen, gleichwie wenn derselbe phy-
sisch getödtet wird.
Aber ein andrer Umstand ist hiebey zu be-
denken. Denn so rechtmässig diese Art der

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