Volltext: Archiv für Freunde der Philosophie des Rechts und der positiven Jurisprudenz (Bd. 1, St. 1 (1805))

gründete; so sey deshalb auch der zw£y«
te Verwender als der eigentliche Todschlä-
per zu betrachten. Wie gesagt also, der
Inhalt, des Gesetzes zeigt uns die nämlichen
Grundsätze, welche Karl in der P. G. O.
hegt, und beweisst durchaus das nicht für Hrm
I'euerbach, was der scharfsinnige Verfasset
daraus ableiten will. *)
Obgleich übrigens , wie schon bemerkt ist,
nach dem Gesetze alsdann, wenn es ungewiss
ist, wer von denen, welche tödlich verletzt
Grolnun in seinen Grundsätzen der CRW.
imd Kon opack im Archiv des Criminal-
rechts, 3- 8. St. 3. nr.5. scheinen mir gleich-
falls die nämliche Ansicht von dem Sinne der
Worte des angeführten Artikels zu haben, wel-
che ich dem Leser zur Prüfung hier mitgetheilt
habe; doch kann'ich diese Behauptung nicht
mit Gewissheit aufstellen, da sich beyde Verf.
deshalb zu kurz ausdrücken. In dem nämli-
chen Stück des angeführten Archivs befindet
sich auch noch ein Aufsatz über diese Materie
von Hrn. Werner* ich muss jedoch beken-
nen, dass ich mir umsonst die wiederholte Mü-
he gegeben habe, eine deutliche Ansicht von
demjenigen zu erhalten, was der Verf. eigent-
lich will. Der Aufsatz ist zu dunkel und un-
verständlich. Soviel scheint mir indessen aus
dem Aufsatz hervorzugehn, dass der Verf. nicht
diejenige Ansicht von der Sache hat» welche
ich der Meinung des Gesetzgebers für angemes-
sen halte. ...

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