Full text: Archiv für Freunde der Philosophie des Rechts und der positiven Jurisprudenz (Bd. 1, St. 1 (1805))

Sprachgebrauche und nach dem Sinne des Wor-
tes sonderlich nichts anders bezeichnen..'und
nicht anders umschrieben werden» als:, \yei-
che Wunde die eigentlichste unmittelbarsteUr«
Sache von dem erfolgten Tode gewesen ist»
und von welcher Hand diese Verletzung ber-
rührt. Man nehme demnach zur näheren ErV
läuterung des Gesagten den Fall an» dass, drey
Menschen eine Person verwunden, und jeder
von ihnen derselben eine absolut tödliche Ver-
letzung heybringt, nämlich der erste Vervyun-
der eine Kopfverletzung, der zweyte eins
Herzwunde, und der dritte eine Bauchverle-
tzung. Ergiebt sich hier aus der Section und
dem Gutachten eines sachverständigen Wund-
arztes, dass die absolut lethale Herzwunde von.
Her Beschaffenheit war, dass sie früher und
schneller den Tod bewirken musste, als
die erste und dritte Wundeso muss jetzt
auch derjenige, welcher die zweyte Wunde
zufügte., gesetzlich als der eigentliche Tod-
schläger betrachtet und bestraft werden.^ Er-
giebt sich hingegen aus dem Fundscheine des
Arztes, dass die Kopfverletzung yermöge ihrer
Beschaffenheit frühere Ursache von dem erfolg-
ten Tode seyn musste, als es, die beyden an-
dern Verletzungen würden gewesen seyn; so
muss der erste Verwunder als der eigentli-
che Todschläger angesehen werden. Es folgt
hieraus demnach, dass diejenigenK.riminali-

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