Full text: Archiv für Freunde der Philosophie des Rechts und der positiven Jurisprudenz (Bd. 1, St. 1 (1805))

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In Ansehung des Todschlags, weichet vea
Mehreren begangen worden ist, unterscheidet
der Art. i4ö-folgende Fälle:
i) Der Getödtete hat nur von Einem eine
absolut tödliche Wunde empfangen;
f L) der Getödtete hat von Mehreren
absolut tödliche Wunden empfangen;
3) der Getödtete hat keine, an und für
sich tödliche Wunde erhalten, sondern die
Tödlichkeit ward erst durch alle beygebrachte
Wunden zusammen bewirkt.
Was den ersten Fall betrifft, wenn der Ge-
tödtete nur von Einem absolut tödliche Wun-
den empfangen hat; so verordnet Karl in die-
ser Hinsicht, dass nur derjenige, welcher die
absolut tödliche Verletzung beybrachte, als
wirklicher Todschläger betrachtet, und mit
der ordentlichen Strafe des Tpdschlags, dem
Sch w'erdte "nämlich, bestraft werden soll.
Dies ergiebt sich aus den Worten des ange-
führten Artikels: so man dann den rech-
ten thätter weiss, von des hand die
entleibun g geschehen ist, der soll
äls ein todtschleger mit dem Schwert
zum tödt gestrafft werden. Was die
übrigen T h e i 1 n e h m e r hingegen anbetrifft,.
so verlangt der Gesetzgeber dass dieselben in
dem unterstellten Falle willliühtrlicb,
nach der Grosse ihrer Tbeilnahme bestraft
werden solled. Aber der ändern bey-

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