— "9 —
- * <
regiraentern, welche in fremde Dienste gestan-
den hatten, von den Kriegsgerichten als Richt-
schnur angenommen worden, in der Schweiz
selber aber nie gebräuchlich gewesen. Iläber-
ling kannte also weder- das Gesetz, welches
man bey seiner Verurtkeilung zum Grunde leg-
te , noch die Strafe, welche dasselbe verord-
net. Dessenungeachtet verfuhren seine Rich-
ter nach diesem Gesetz. Aber wäre es ihnen
nur wenigstens Ernst damit gewesen, bloss
nach den desfallsigen Grundsätzen der Caroli-
na zu sprechen. Nach dem Geiste des Art.
127. dieses Gesetzbuches wird bey einem Auf-
ruhr nur dann für die Rädelsführer und
Urheber desselben auf den Tod erkannt,
wenn entweder gegen die Obrigkeit eine wirk-
liche thätliche Gewalt ausgeübt worden ist,
odei' wenn Personen getödtet und Häuser zer-
stört worden sind. Dies alles konnte aber in
Hinsicht des unglücklichen Häberlings nicht
gelten. Er war weder Urheber noch Rädels-
führer der fnsurrection, er Hess sich im Ge-
gentheil mit dem Anführer der Insurgenten in
keine Unterhandlungen ein; durch sein Verge-
hen ward niemand getödtet, niemandes Eigen-
thum zerstört, vielmehr suchte er dadurch,
dass er sich an die Spitze von einigen 60 Men-
schen stellte, Excesse zu verhüten. Sein Ver-
theidiger, den man ihm beygab, suchte dies
alles mit den einleuchtendsten Gründen dar-
an thün. • Und dennoch verurtheilte ihn das
Kriegsgericht zu Zürich zum Tode. 'Verge-
bens bereute der unglückliche Mann seine.
Uebereilung herzlich, vergebens hat er, da
man ihm Gerechtigkeit versagte, wenigstens