Full text: Archiv für Freunde der Philosophie des Rechts und der positiven Jurisprudenz (Bd. 1, St. 1 (1805))

10ß

siclit, sich d a d u r e h einen Vorth eil
in Ansehung seines Vermögens zu
verschaffen, in seinen Besitz bringt,
der begeht ein Verbrechen der Ent-
wendung. Rec. würde die Worte: eines
Andern, weglassen, weil man auch seine
eigne Sache, wie IIr. S. auch S. 275. bemerkt,
entwenden kann; und nebst dem würde Rec.
statt der Worte: in der Absicht, sich dadurch
einen Vortheil etc., lieber gesagt haben: in
der Absicht, sich oder Andern dadurch ei-
nen Vortheil-zu verschallen. Denn der
Bettler, welcher stiehlt, um das Gestohlne zu
verschenken, ist auch Dieb, wie der Verf.
auch S. 231. zugiebt. Dieser kann sich selber
aber durch den Diebstahl keinen Vortheil in
Ansehung seines Vermögens verschaffen, denn
er hat gar kein Vermögen. — H 29z. — 296.
vom Rauhe. §. 297. — Z04. vom gemei-
nen Diebstahl. Die Grundsätze vom gro-
sen Diebstahl und der Strafbarkeit desselben
sind bey dieser Gelegenheit mit Scharfsinn und
eignem Nachdenken auseinander gesetzt wor-
den. §.303—324. von dem gesetzlich
ausgezeichneten Diebstahl. Der Verf.
handelt hier den privilegirten und den
qualificirten Diebstahl ab. Zu letzterem
rethnet er den Kirchenraub, den drit-
ten Diebstahl, und den Diebstahl durch E i n -
steigen, durch Einbruch, und mit

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