Full text: Archiv für Freunde der Philosophie des Rechts und der positiven Jurisprudenz (Bd. 1, St. 1 (1805))

von dem Verbrechen verursachter
U «* b'ersc h wemmung. [Dass die römi-
schen Gesetze, welche hiervon handeln, heut-
zutage keine Anwendung finden können, und
dass man deshalb seine Zuflucht zu der Analo-
gie mit andern Verbrechen, namentlich der
JSrandstiftung, nehmen müsse, wird sehr gut
gezeigt.] §. 261 — 263. von der Brandstif-
tung. [Fnthält sehr scharfsinnige Ideen, nur
ist es, nach l\ec. Ueberzeugung , durchaus un-
richtig von dem Verf., wenn er H. 206. sagt,
dass die Gesetze bey diesem Verbrechen nicht
bioss auf die Lebensgefährlichkeit Rücksicht
nehmen. Wenn dies nicht der Fall ist, war-
um kann denn nur ein menschlicher Aufent-
haltsort Gegenstand der Brandstiftung seyn;
da die Anzündung einer andern Sache, wie
z. B. eines Waldes, oft mehr Gefahr fürs Ei-
genthum begründet, als die Anzündnng eines
Hauses? Und dass die Anzündung einer Sache,
die kein menschlicher Wohnort ist, an und für
sich kein Gegenstand der Brandstiftung seyn
könne, giebt Hr. S. selber zu.] Zweytes Ka-
pitel. Verbrechen durch individuell ge-
fährliche Verletzung des Rechtes
aus Verträgen. H. 269.— 27p.vom Ehe-
bruch. [Wenn der Verf. S. 234. in Hinsicht der
Bestrafung des Ehebruchs sagt, dass das ver-
beyrathete ehebrecherische Weib härter müs-
se bestraft werden, als der verheyrathete ehe-

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