Full text: Archiv für Freunde der Philosophie des Rechts und der positiven Jurisprudenz (Bd. 1, St. 1 (1805))

nicht geklagt werden könne, darin stimmt Rec.
dem Vers, bey.] §. L2g — 231. von der Yer.
letzung der geistigen Kräfte des
Menschen- [Rec. glaubt, dass Hr. S. den
BegriiF von diesem Verbrechen zu enge nehme,
und dass Tittmann in der angeführten D i s-
sert. im Gegentheil eine richtigere Definition
von diesem Verbrechen gegeben habe.] Drit-
tes Kapitel. Von den Verbrechen, welche
den Menschen seines Lebens berau-
ben. H. £32 —- 237. vorläufige a 11 ge -
meine Grundsätze bey diesem Ver-
brechen überhaupt. Der Verf. stellt einen
richtigen BegriiF von Tödtung .als Verbrechen
auf, und analysirt denselben ausführlich und
zweckmässig. H. 233 — 242. vom einfachen
und qualificirten Todschlag. §. 243 — 236.
vom Morde überhaupt und den ein-
zelnen benannten Arten desselben
insbesondre. [Im ganzen genommen sind
die hier einschlagenden Lehren gut und mit
Fleiss ausgearbeitet. Ree. sind keine Unrich-
tigkeiten aufgestosseii, die eine Bemerkung
verdienten.]
Zweyter Abschnitt. Von denVer-
b rechen gegen erworbene Rechte,
oder gegen die Rechte des Bürgers
als solchen. Erstes Kapitel. Verbrechen
welche allgemeine Gefahr für Leben
und Eigenthum begründen. §. 260.

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