Full text: Archiv für Freunde der Philosophie des Rechts und der positiven Jurisprudenz (Bd. 1, St. 1 (1805))

von einer Strafsache die Rede; allein letz-
teres bezweifelt Rec. recht sehr, und er glaubt
vielmehr, dass mau die Untersagung dfer Hey-
rath bey diesem Verbrechen nicht als Strafe,
sondern als bürgerliche Folge der Entführung
ansehn müsse. Die öffentliche Genugthuung
in Hinsicht dieses Verbrechens bestand nach
dem römischen Rechte in der Schwerdstrafe;
alles andre, was dasselbe sonst noch verord-
net, gehört zu den privatrechtlichen Folgen
der Entführung. Eben deshalb aber auch
kann., wie gesagt, das conon. Recht dem röm.
Rechte in Ansehung des Verbots der Ehe zwi-
schen Entführer und Entführte derogiren.]
Zweytes Kapitel. Von den Verbrechen,
durchweiche die Integrität der phy-
sischen oder geistigen Kräfte des
Menschen verletzt wird. §. 223. —
227. Verbrechen, welche den Gesund-
heitszustand des Menschen stören.
[Die Darstellung und Auseinandersetzung hät-
te ausführlicher und gründlicher seyn können,
Wenn der Verf. § 226. behauptet, dass der
Urheber eines Streites auf keinen Schadenser-
satz Anspruch machen könne; so ist dies nicht
' so unbedingt war. Wenn der Andre sich gro-
ber Excesse schuldig gemacht hat, so kann al-
lerdings auf Schadensersatz Anspruch gemacht
werden. Dass gesetzlich genommen auf Ver-
gütung der Narben und auf Schmerzengeld

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