Full text: Archiv für Freunde der Philosophie des Rechts und der positiven Jurisprudenz (Bd. 1, St. 1 (1805))

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I*, ii. — 14. zur Definition der Begriffe von
Vergehen und Verbrechen und der Eintheihing
der letztem über, und handelt hierauf bis zum
§. 30. den Begriff, Rechtsgrund und Zweck
der Strafe, nebst der Eintheilung und Klassi-
fication der Strafen ab. £ Was der Verf. im
§. 19. sq. in Hinsicht des Zwecks der Straf©
sagt, hat Rec. keineswegs befriedigt, auch
muss er aufrichtig gestehn, dass er nicht recht
weiss, was der Verf. sagen will. Es scheint
ihm fast so, als wenn Hr. S. selber keine deut-
liche Einsicht von demjenigen gehabt habe,
was er dort aufstellen will.] Im §. 51. redet
der Verf. von dem Verhältniss der Strafen.
[Diese wichtige und dennoch bis jetzt fast gar
nicht bearbeitete Lehre, wird von dem Verf.
viel zu kurz abgefertigt.] Die§§. 32—35. han-
deln von den nothwendigen Bedingungen bey
.solchen Handlungen, die als Verbrechen an-
gesehn und zugerechnet werden sollen. [Wenn
der Verf. bey dieser Gelegenheit im H. 35. be-
hauptet, dass ein ausser den Grenzen eines ge-
wissen Staats begangenes Verbrechen, von
diesem Staate alsdann bestraft werden könne,
wenn entweder das Verbrechen von einem
Bürger dieses Staats an einem Mitbürger, oder
an einem Fremden begangen worden ist , und
die Handlung nach den Gesetzen dieses Staats
verboten war: so kann Rec, ihm hierin nicht
heystimmen, und er glaubt imGegentheilviel*

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