Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

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einzelnen Bürger das Recht ertheilen, den kn
Bauern-Händen befindlichen Acker zurückzufordern,
und

das Schieß - Haus, und die bcy jenem
Wege linker Hand und hinter dem Hüncr-Lande
liegenden den Stadt - Einwohnern bis hicher zuge-
standencn Wiesen. Jedoch stehet dem Herzogs.
Amte frey, die jetzt beschriebene Wiese»/ Tausch-
Weise und allenfalls, wenn dieser oder jener
Einhaber einer allda belcgcnen Wiese solche gut-
willig verkaufen wollte, Kanfsweise an sich zu
bringen, dazu aber ist Niemand zu zwingen. Wie
denn von Seiten des Herzog!. Amts dieAnkaufnng
eher nicht begehret werden soll, bis binnen den
festgesetzte» Stadt-Grenzen, oder in dem demselben
zugefallcnen Theil des tiefen Bruchs weiter keine
Wiesen auszutauschcn sind.
VI.
Zum Sechsten. SolcheausbeschiedeneGrund,
Stücke verbleiben, nach wie vor, bis auf den am
Ende des vorigen §phi enthalten Fall, der Stadt
und deren Einwohnern.
Es soll auch der dahin und zu denselben führende
Weg nicht geschmälert und beenget werden, und
daneben den Eigcnthümcrn frei) stehen, den Wiese-
Wachs aufs Land, in so ferne auf selbigen eben kein
Korn stehet, zu bringen, und alda gehörig zu be«
reiten.

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