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rungs-Rechts, es nicht an Intervenienten, deren
Schuld-Pöste dem angehenden Adjudicatario vor«
treten, zu fehlen pflegte. Für den Gläubiger ent«
springet aus dem Adjudicat, der Vortheil, oft durch
Cession seines AdjudicatS, leichter als sonst, zu baa«
rem Gelde zu gelangen.
Indessen, bey der Ungewißheit der Ereignisse,
wodurch Länder von einer Grösse des Wohlstandes
zum Mangel des Geldes unö der Käufer, welche
Grundstücke erstehen wollen, zurücksinken können,
wird die Zahlungs-Art durch Adjudicate den ein«
dringenden Gläubiger einstweilig zu befriedigen,
manche Verlheidiger finden, obgleich zwey Landes«
Gerichte sich gegen die Fortdauer der Adjudicate
erklärt haben.
Nur zum Schlus die Bemerkung: daß Meck«
lenburgsche Adjudicat weicht von den gemein rechtli-
chen Vorschriften wesentlich darin ab,
s) daß keine Versteigerung, sondern nur eine
Würdigung des zuzuschlagenden Grundstücks
geschiehet und
b) dem Schuldner stets unbenommen bleibt, das
adjudicirte lehnbare Grundstück für den Preis,
wofür es adjudicirt war, wieder einzulösen.
»ä II. Daß ein Adjudicat dem Gläubiger,
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