Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

( 353 )

übrigens, sodann zu den Erleichterungs - Mitteln
solcher Debenten, welche zwar ver- aber nicht über«
schuldet sind.
Die Aufhebung einer solchen Maasregel kann
mit keinem bessern Erfolg zur Erwägung kommen,
als »pann über die Erwartung geldreiche Zeiten, an
der einen Seite, die ältere Adjudicate haben ver-
schwinden, und, an der andern Seite, äusserst sel-
ten neue entstehen lassen.
Ueberdem liegt nicht ausser Beachtung, daß die
bessere Cultur der Landgüter durch Adjudicate könne
gehindert werden. Zum Beweis denke man sich
nur die Fälle, wenn das adjudicirte Grundstück da-
hin geeignet ist, daß es vom AdjudiLarsrio selbst
kann benutzt werden, oder im entgegen gesetzten
Fall, wann der Adjudicatarius den Veränderungen
der ihm adjudicirten Vauerstellen und Gehöfte, oder
überhaupt sonstigen Einrichtungen eines GuthS,
sobald davon die adjudicirten Grundstücke ergrissen
werden sollen oder müssen, widerspricht.
Ueberhaupt dürfte selten Jemand durch Adjudi-
cate gegen einen nachfolgenden Concurs geschützt
werden, weil jedes Adjudicat den Credit mindern
wird, und in vielen Fällen, bey der, ununterbro-
chenen Fortdauer des Mecklenburgfchen Absonde-
rungö-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer