Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

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donnoch nur einstweiliges Zahlungs - Mittel in
deutscher Sprache kennen zu lernen.
Um mich möglichst kurz zu fassen, durften bey
der ganzen Angelegenheit besonders zwey Gesichts-
Puncte aufzunehmen scyn:
I. Sind überhaupt Adjudicate, deren Effect mag
seyn welcher er wolle, beizubehalten? und
II. welche Würkungen hat ein Adjudicat, in Be-
ziehung auf Gläubiger, welche älter, oder
vorzüglicher sind als ein Creditor, der seine
Forderung an den Schuldner bis zum Adjudi-
cat gebracht hat, besonders in Concurö-Failen?
26 I. So wohl der Gläubiger als der Schuld-
ner dürste ein Adjudicat, als ein bedauerliches Mit-
tel flnfthen, jener, um für seine Forderung so we-
nig den baaren Belauf, als durch das adjudicirte
Grundstück ein unwiederrufiiches Eigenchum, son-
dern nur eine grössere Sicherheit zu erhalten, und
dieser, zwar vom Abtrag eines Capitals befreiet, aber
in unangenehme Verhältnisse gebracht zu scyn. Nur
in Fällen allgemeiner Landes-Calamitäten, und des
fehlenden Geld-Umlaufs, oder mangelnder Käu-
fer, kann ein solches Palliativ-Mittel in ein oder
anderer Hinsicht, für einen gewissen Zeitpnnct,
Nicht für die Ewigkeit, nützlich werden, und gehört
übrir

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