Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

( 20 )
zu den Akten gebracht, nach welchem dieser Acker
damals auf dem Bentzienschen Felde gelegen hat
und für 42 Rthlr. verkauft worden ist.
Das Original hat angeblich des Appellanten
Sachwald verloren, dieser versichert aber an Eides
statt, daß die Abschrift mit dem verlornen Original
völlig übereinstimme.
Nach beschlossener Instanz wird reformatoris
erkannt: *)
Daß

•) Dies bcym Hof- und Landgericht gesprochene Urthcil
lautet wörtlich so: In Sachen des Kaufmanns
Rocksin zu Lüb;, Beklagten, Produccnlen, jetzt
Appellanten an einem, entgegen und wider den
Bürger und Tischlermeister Biermann ebendaselbst,
Klagern, Producentcn, jetzt Appcllatcn am andern
Thcile, wegen eines vom Appellanten an sich
gebrachten und dctinirten Ackcrstücks; Erkennen
und sprechen Wir Friedcrich Franz, H. j. M.
re. re. nach Erwägung der Akten hiemit für
Recht:
Daß das erste, die Abschncidung weiterer
Rotular-Deduction betreffende 6ravamcn, bcy
der iu hacce instantia zugestandcnen Befugnis
zu weiterer Dcduction, von selbst für erledigt
i» achten.
So

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