Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

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geschah deren Betreibung durch die bestehenden
Fürstlichen Collegien. Erst wie die Landstände sich
darüber zu beklagen anfingen IO), daß das H. u,
j. G. den vielen Arbeiten nicht Vorkommen könnte,
und darauf antrugen ir), neben dem Hofgerichke
noch ein anderes Justiz-Collegium zurAburtheilung
der rückständigen Sachen, anzuordnen, erhielten
vom Jahre 1599 an, die Justiz»Canzleien ihre
erste Bildung und Entstehung. In der Folge wur-
den diese Collegien als eigentliche Landesgerichte
immer mehr und mehr ausgebildec, ohne daß sie
jedoch in einem subordinirten Verhältnisse zum Hof-
Gerichte kamen, vielmehr blieben sie, was sie von
ihrer Entstehung an, selbst nach dem Anträge der
Landstände, waren, dem Hofgerichte coordinirt.
Zwar finden sich in den frühesten Zeiten bereits viele
Beispiele von Appellationen der Justiz-Canzleien
ans Hofgericht. Sie geschahen aber nicht an das
letztere als Obergericht, sondern die Canzleien ver-
wiesen selbst, wenn die Partheien die Ventilirung
der Sache in einer 2ten Instanz wünschten, diese
ans

I0) Schon I s/r fingen diese Klagen an.
tr) Dies geschah tnt Jahr 1 $96 u. 98. vlcl. Spal-
ding S. -42. u. 4'.

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