Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

5.4. In wie ferne begründet die Polizey-Ordnung v. J. 1572., Tit. vom Gewerb und Handthierung der Bauren mit den Bürgern, §. Wo auch durch Erbfälle etc., einen Retract ex iure incolatus?

( rZ )
IV.
In wieferne begründet die Polizey-
Ordnung vom Jahr i572., Tit.Vom
Gewerb undHandthi"rungder,Bau-
ren mit den Bürgern, H. Wo auch
durch Erbfalle rc. rc., einen Retract
ex Lure incolant?

Der Tischler Biermann zu Lübz verlangt von
dem Kaufmann Rocksin daselbst, gegen Auszahlung
von 42 Rthlr. und einigen Schillingen, ein Stück
Acker von 2 guten Morgen ausgeliefert, und mit
denselben die zu percrpiren gewesenen Nutzungen und
den Original-Acker-Brief. Zur Begründung deS
Gesuchs führt der Erstere an, daß fein mütterlicher
Großvater, Schuster Niehus, diesen Acker an den
Hauswirth Schwager zu Bentzien verkauft habe;
daß der Acker sodann durch Erbqangsrechk auf des
Einliegers Maack zu Bentzin Ehefrau gekommen,
und bis etwa vor 5 Jahren von den Maackschen
Eheleuten ruhig besessen worden; daß damals der
Bürgermeister Christoffers den Einlieger Maack zu
sich beschieden, und sich den Ackerbrief weisen lassen;
daß

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