Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

( 3?° )

Actuar Copialgebühren «Bogen . z ßl.
derselbe für das Einpacken der Akten, wenn solche
starker angewachsen sind, als daß sie dem Bericht
in Couvert beigelegt werden können, erhält 4 bis
8 ßl excl. des etwa nöthigen Wachstuchs.
Wenn bey vorkommenden Appellationen scts
nicht in originali von den hohen Langesgerichten
verlanget werden, sondern in Abschrift verabfolget
werden, der Actuar Copialgebühren a Bogen mol.
der Vidimations- und Collationsgebühren 4 ßl.
Für Erkennung eines Proclama,
Iudex ...... 1 9cthlr.
Actuarius mit Jnbegrif der Extensio«
für jedes Stück so er ausfertiget 12 ßl.
Das Requifitorialschreiben 24'ßl.
Hievon Iudex . . . . . 16 ßl.
Actuar ....».»» 8,»
24 ßl.
Dasdlotiticatorium für die Jntelligenzblätter 12 ßl»
Davon Judex ....... 8 ßl.
Actuar......... 4,.
I2ßl. "
Pro documento aff- öc refixionis
der Actuar ♦ ♦ . . . . . 24 ßl.
Für

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