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Da Appellantin zwar ihre Verbindlichkeit zur
Abtretung der in Genuß habenden Bürger«
Aecker nicht in Abrede genommen, dennoch
aber Appellat keineSweges begehren kann,
daß ihm solche für denselben Kaufpreis über-
lassen werden sollen, wofür die Appellantin sie
vor mehreren Jahren erworben hat, sondern
er sich entweder mit derselben um ein billiges
Kaufgeid vergleichen oder auch das bezahlen
muß, was ein anderer Bürger dafür geboten;
und denn Appellantin bescheiniget hat, daß ein
anderer hiesiger Bürger, Namens Wrede, ihr
wirklich 500 Rthlr. Nßtel. geben wollen, und
auch noch hernach sich diese Summe zu be-
zahlen bereit erkläret hat, folglich es ihr ftcy
stehen muß, diesem die Aecker für 500 Rthlr.
abzutreken, wenn Appellat so viel dafür nicht
geben will, indem äussersten Falls, nach dev
Polizey - Ordnung, Tit. vom Gewerb und
Handthierung der Bauern §■ „ Wo auch durch
Erbfalle" rc. rc. von ihr nur verlangt werden
kann, daß sie die Aecker einem Bürger,
nicht aber gerade dem sich gemeldet
habenden Appellaten überlasse:
Als ist übel gesprochen und wohl appelliret,
dan«