Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

C 253 )

Wer aussergerichtlich einen Kauf, oder einen
andern das Eigenthum liegender Gründe tranöferi-
renden Eontract oder Vergleich, schliesset, und
nicht binnen 14 Tagen nach Ueberlieserung des
Grundstücks zu Rathhause, der Verlassung halber
sich meldet, bezahlet ausser der vorbestimmten Ver.
lassungsgebühr in die Armenbüchse 32 ßl.
Für einen geforderten und auf Jahr und Tag
daurenden Wegebricf, dessen hiesige Bürger und
Einwohner bey ihrem Handlungs- und sonstigem
Verkehr, nach der Reichsstadt Lübeck bedürfen,
wenn sie der zwischen den Mecklenburgischen Landen
und der besagten Reichsstadt reciproce bestehen,
den Steuer- und Zollfreiheit theilhastig werden wol-
len, werden bezahlt 16 ßl.
Davon erhält Conful . . . . 12 ßl.
und Secretair für die Ausfertigung 4' „
16 ßl.
Ein solcher Wegebrief wird unter dem grossen
Stadt-Jnsiegel, und unter der Unterschrift Bür-
meister und Rath auögefertiget, und von dem jedes-
maligen Bürgermeister unterschrieben.
Für ein vom Magistrat gefordertes follenneS
Attestat, das umständlich unter dem grossen Siegel
ver-

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