Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

( ?Zb )
diesem, in Gegenwart der beiden Gerichtsbeisitzer,
igchörig beeidiget, und an ftine Pflichtm gewiesen wird,
$♦ 3«
Zu den gewöhnlichen Gerichtstagen und Sitzün«
gen des Herzogl Stadtgerichts, werden zwei Tage
in der Woche bestimmet, nemlich der Dienstag und
Freitag. Außerordentliche Gerichtstage werden von
Dem Richter nach Befinden angesetzet.
- H. 4.
Zu den Gerichtssitzungen und Aufbewahrung der
Registratur wird dem Herzogl. Stadtgericht von der
Stadt auf dem Rathhause ein eigenes Zimmer, und
zwar dasjenige, welches dicht bey dem Magistrats«
Sessionszimmer belegen ist, unentgeldlich ringe«
räumet, und im Winter von der Stadt unentgeldlich
geheizet.
§. ?.
Zur Ausrichtung der mündlichen Aufträge uttd
Verfügungen in gerichtlichen und aussergerichtlichen
Officialfallen, wird vom Herzoglichen Sladtgerichl
wie bisher, der Stadt- und Rathsdiener gebrauchet,
welcher dafür jährlich die gewöhnlichen 6 Rthlr. auS
den Brüchgefällen des Herzogl. Stadtgerichts erhält,
die aber cessiren, wenn Serenissimus die Bestellung ei-
nes eigenen Gerichrsdienerö befchliessen; da denn jedoch

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