Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

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nicht für verfallen zu erklären, und der
Appellant die ProceS-Kosten zu erstatten nicht
schuldig, sondern vielmehr der vom iudicioa
quo unterm iZten Julius igoi. eröfnete
Bescheid dahin abzuändern ist, daß Klager
und Appellaten mit ihrer Klage, wie hiedurch
geschiehet, ab» und zur Ruhe zu ver-
weisen, auch sich mit dem Appellanten
wegen der ihm entstandenen Schä-
den und wegen der Kosten beider
Instanzen bey Vermeidung der Hülfe,
eventualiter Unsere Ermäßigung vorbehälk«
lich, binnen 3 Wochen abzufinden verbunden
find. Denn so wenig das Wesen der Staats«
und städtischen Verbindung, welche nur die
Wohlfahrt der ganzen Gesellschaft, nicht blos
die einzelnen Klassen derselben zum Gegen,
stande haben können, als positive Vorschriften
treten ihnen zur Seite, indem nach allgemei-
nen teutschen Rechten der Zunft - Zwang die
befragte appellatische Intention nicht rechtfer-
tigt; die von den Appellaten zum Grunde
gelegten einheimischen Gesetze aber, entweder
nur von Handwerkern innerhalb
jande^, oder von fremden Hand-
werks-

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