Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

( IS3 )

Daß Inquisit und seine Mitverbrecher, ohne
entdeckt und zur Strafe deshalb gezogen zu werden,
so viele Pferdediebstähle theils aus Ställen, theils
von der Weide vollbrachte, gab ihm freylich mehrere
Dreistigkeit. Hierdurch verminderte sich aber so
wenig die Natur seiner Verbrechen und derselben
Strafwürdigkeit, als seine eigene dadurch begrün»
bete Strafbarkeit. Diese vermehrte sich vielmehr,
weil er eben dadurch feinen Nebenmenschen
desto gefährlicher ward. Und so groß auch
die Verantwortlichkeit der Patrimonialgerichte zu
Nieköhren seyn würde, wenn die, nach den sich
aus den Akten ergebenden Umständen, eben nicht
unwahrscheinliche Behauptung de§ Jnquisiken wahr
befunden werden sollte, daß dieses Gericht, des
Jnquisiten zweymalige Entweichung aus der Haft,
begünstiget haben sollte: so nothwendig wird es
wider den Jnquisiten, die vorliegenden LandeSgesehe
in Ansehung seiner Bestrafungsart, in Vollziehung
zu bringen. Der Staat ist verbunden, für die
Sicherheit des Privateigenthums seiner Mitglieder,
zu sorgen. Dem Regenten hat eben darum die
Staats. Verfassung ein unbeschränktes Strafrecht
überlassen, damit ihm nicht ein Mittel ermangele,
seinen Gesetzen Gehorsam und Befolgung bey solchen
Unter-

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