Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

5.1. Darf nach dem Inhalte des L. G. G. E. V., Grob Rademacher-Arbeit ausserhalb Landes gemacht und in die Städte gebracht werden; und gegen wen findet die Confiscation der Waare statt?

I.

Darf nach dem Inhalte des L. G. G.
E. V., Grob - Rademacher - Arbeit
ausserhalb Landes gemacht und in
die Städte gebracht werden; und
gegen wen findet die Confiscatio»
der Maare statt?

.-x)« Sachen des Kaufmanns Behm in Boihen»
bürg, Beklagten, jetzt Appellanten, an einem,
entgegen und wider das Rademacher. Amt daselbst,
Kläger, jetzt Appellacen, am andern Theile, wegen
eines ausserhalb Landes verfertigten Vlockwagens,
erkennen und sprechen Wir Friederich Franz H z.
M. rc. rc. nach Verlesung und Erwägung der Acten
für Recht:
daß übel gesprochen und wohl appellirek, und
nunmehro aus den Acten so viel zu befinden
ist, daß der in Frage stehende Blockwagen
[i] nicht

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