Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

rv) Johann Michae! Friederich Schütz wird,
- nachdem er wegen Pferde-Diebstahls durch
zwcy Sentenzen zum Strange vcrurtheilt
ist, im dritten Urthcile aus dem Grunde
• mit lebenslänglicher Festungsstrafe belegt
und der Gnade des Landesherrn empfohlen,
weil die Constitution vom rten April 1777,
wornach jeder Pferdedieb zum Tode ver-
urthcilt werden soll, seit ihrer Publicatidn
nie in Anwendung gekommen ist. - Seite i-<5.
II. Abhandlungen, Aufsähe und
Nachrichten.
i) Ueber die besonder» Rechte einzelner Meck-
lenburgischer Städte. Vom Herrn Pro-
^ fessor Eschcnbach. - - —18-.
3) Fortsetzung der vorigen Abhandlung vom
Herausgeber. - « - — -;s.
3) Verzeichnis der Meklcnburgischen Städte,
in welchen das Lübsche Recht gilt. Vom
Herrn Hof. und Landgerichts - Assessor von
Kamptz - * - - — 29;.
4) Können die Landes'Superintendenten bei
Processen der piorum corporum gegen
diese zu Zeugen vorgeschlagen, und dürfen
von den Landesgerichteu Ladungen an sie
erlassen werden? * * — ;oz.
5) Verzeichnis der im Jahr 180; bei der
Herzog!. I. C. zu Rostock erkannten De,
krcte und gesprochenen Nrtheile, mit Ans,
schluS

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