Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

5.18. Um zur juratorischen Caution gelassen zu werden, ist eine vorgängige Bescheinigung der Armuth nothwendig

( 123 )
sich die Helmstädker Juristen - Facultat konsequent
bleiben, so werden Zuchthäuser und alle übrigen
Strafanstalten nach ihren Erkenntnissen bald sehr
überflüssig werden, und somit könnten wir ja das
erfüllet sehen, wovon manchergutmüthige Schwärmer
längst träumte *)»

•) Man vergleiche mit diesem Urthcil, jenes in der
Schulischen Sache (B. i. Nr. 6. S. 99.), und
man muß einen sonderbaren Eontrast gewahr werden.

XVIII.
Um zur juratorischen Caution gelassen
zu werden, ist eine vorgangige Be-
scheinigung der Armuth notwendig.

Diesen Grundsatz hat die Justiz»Canzley zu
Rostock angenommen, wie die Akten in Sachen
Hast c. von Klesewetter, 1803. und Brückner c.
Kruth, 1304. erweisen.

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