Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

5.16. In ältern Zeiten sind die Appellations-Eide zuweilen vor fremden Obrigkeiten abgeleistet worden

( io8 )
XVI.

In alteren Zeiten sind die Appellations-
eide zuweilen vor fremden Obrigkei-
ten abgeleiftet worden.

DerAppüant muß den Appellationseid persönlich^
vor dem judicio a quo oblegen. Es bedarf einer
speciellen Erlaubnis, um dies per procuratorem thun
zu dürfen. Aus älteren Zeiten gibt es Beyspiele,
daß bey bescheinigten Ehehasten es Fremden zuweilen
nachgegeben ist, den Appellationseid vor ihrem
gewöhnlichen Gerichte, abzuleisten und sind fodann
subridialer unter Ansthlieffung des Appellationseides,
und des sonst Nöthigen, erlassen worden. Dies ist
unter andern in der Schweriner I. C. geschehen,
1709. in Sachen von Vierecken c. Graefen Kinder
und 1732. in Sachen desPensionair Stechmeyer c
benjBürgermeister von Thoningen in Lüneburg*).
*) Gegenwärtig würde es wohl für zweckmässiger ge,
achtet werden, bey solchen Fällen die Ableistung
des Appellationseides per procuratorem jujulassen.
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XVII,

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