Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

5.9. Nach beständiger Observanz der J. K. zu Rostock, ist der Kläger schuldig, nach Einbringung der Exceptionsschrift litem binnen Ordnungsfrist von selbst zu prosequiren, oder dem anrufenden Beklagten die Kosten zu erstatten

C 100 )

Auf die eine oder die andere Art kommen denn
die Aecker, früher oder später wieder in den Besitz
und Genus der Bürgerschaft, und zwar ohne Weiterung
und Kosten.
Ucbriqens ist an den Nachrichter Artner die
kopeilich hiebey gehende Weisung ergangen, wodurch
hoffentlich deine Vermittelung erleichtert wird. Wor-
nach re. Gegegeben auf Unsrer Vestung Schwerin
den 9tcn Jul. 1796.
Von Dewitz.

IX.
Nach beständiger Observanz der Justiz-
Canzley zu Rostock, ist der Klager
schuldig, nach Einbringung der
Erceptionsschrisi, litem binnen Ord-
nungsfrist von selbst zu prosequiren,
sonst aber dem anrufenden Beklagten
die Kosten zu erstatten.

So respondirte die Justiz-Canzley zu Rostock
in Sachen der Vormundschaft und Litiscuratel
Jargowfcher Kinder, Kläger, contra vr. Tarnen»
zu Rostock, Beklagten, puncto debiti liquidi,
unterm Listen Nov. 1803.

X.

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