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Aus diesen Gesetzesstellen erhellet deutlich/ daß
vor Beseitigung der dilatorischen Einreden, also auch
der extept. non praestitae cautionis pro exp. et re.
conv. — wenn sie nemlich mit Grund oppcnirt ist—■
in der Hauptsache nicht fortgefahren werden soll.
Dieser gesetzlichen Bestimmung gemäs, ist denn auch
von jeher von der I. C zu Rostock bei Communi-
cakion der Exceptioneschrift dem Klager aufgegeben
worden, den Cautionöpunkt vor weiterem Verfolg
der Hauptsache zu erledigen *).
Auch noch neuerlich ward durch die Ordination
vom 27. Scpt. 1804, in Sachen des Inspector
Schmidt zu Tolzien, Verkl. Querulanten und Ap-
pellanten, contra den Maurer Matthies zu Alten-
Polchow, Kl. Querulaten und Appellate», puncto
debiti, das Patrimonialgericht zu Niegleve dahin
beschieden, „daß, da Reichs- und Landes - Gesetze
„dem Dekl. die Berechtigung ertheilten, vor allen
„ Dingen und vor weiterem Verfolg der Hauptsache,
„Vorstand für die Kosten zu verlangen, und eben
„da-
*) Ein eignes Verfahren darf jedoch-über den (üain
' lionspunet nie eingeleitet werden. vi§. rescripti
Je 4ten Marz 1805. Staatsealender von 1806.
S. 189.