Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

3.3. Gegen ein Erkenntnis in klaren und liquiden Schuldsachen findet das R. R. I. I. nicht statt

( 75 )■

III. ,
Gegen ein Erkenntnis in klaren und
liquiden Schuldsachen findet das
R. R. I. I. nicht statt.
^er Herr N. K. G. A. von Kamph hat in seinen
Beitragen zum Meckl. Staats, und Privat Recht,
B. 6. Abhd. 25. §. 5. angeführt, daß nach der
Praxis der Landesgerichte die Restitution mit der
Appellation dergestalt gleichen Schritt halte, daß
erstere in denjenigen Füllen, worin letztere unzu-
lässig sey, auch nicht statt finde. Es sind von ihm
hierüber mehrere Entscheidungen des H. und 1. G»
angeführt worden. Auch die I. K. zu Rostock
hat beständig nach diesen Grundsahen verfahren,
und unter andern noch neuerlich, am 29sten
November 1804., in Sachen des Prof. Wiese al6
8xnclicu5 academ." zu Rostock, Klagers, contra
Cammerjunker von Qualen auf Vitow, Beklagten,
in puncto debiti, das von dem lehtern eingewandte
Rechtsmittel der Restitution, abgeschlagen, „ weil
„ Landesgesehmässig *) bei der geständlich liquiden,
„Schuld,
*) L. G. G. E. V. §. 384. Nr. 10. Das H. und
L. G.

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