( 73 )
viel auch dieser Punkt in Betrachtung gezogen wer-
den must«, so ist doch dagegen auch klar, daß,
wenn Jnquisiten obige Unbestimmtheit und Ver»
schiedenheit würklich bekannt war, derselbe sich da-
durch nur um so mehr hätte warnen lassen sollen,
als, wie bereits angeführt, dergleichen Diebstähle
anderwärts auch mit unter ungemein streng geahndet
werden, im übrigen aber ohne den Diebstahl gerade
m!t einigen ehemaligen Rechtslehrern, ein delictum
juris nstlirse nennen zu wollen, es doch nicht zu be-
zweifeln stehet, daß in der allgemeinen Natur dieses
Verbrechens selbst schon eine Abmahnung liegt.
Ueberdem aber ist nicht mit Stillschweigen zu über-
gehen, daß ohnehin das behandelte Milderungömo-
ment unter den in dem mehrerwähnten §, der Ka»
' rolingischen Konstitution angeführten Rücksichten
nicht verzeichnet worden, sonach es allerdings die
Frage seyn würde, ob, bei der bestimmten Hinwei-
sung auf „Strenge der Gesetze, nach Maasgabe"
überhaupt auf Auswärtigkeit einiger Bedacht
genommen werden dürfe.
Bei so bewandten Umstanden hat es einer beson-
dernRücksichtauf dievomVertheidiger annoch ange-
führten Punkte nicht weiter bedurft, um die Strafe
des Stranges im vorliegenden Falle nicht für poe-
nam