Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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baß selbst nach Anleitung des uns hier zunächst
angehenden Gesetzes, diese Härte in der Regel
mit Qualifikation des Verbrechens in Verbin-
dung zu setzen ist,
Harprecht 1. c. §. Zz. seqq.
Böhmer 1. c. §. go.
danächst aber einzelne dergleichen Beyspiel«
nicht hindern können, die allgemeine anerkannter-
maassen bedeutende Verschiedenheit und Unbestimmt-
heit in Bestrafung des fraglichen Verbrechens
Thomas 1. c. §. 91,
Harprecht 1. c. §.37.
Böhmerl. c. H. 82.
zum Vorkheil des Beschuldigten in Anregung zu
bringen.
Gesetzt also auch, daß Jnquisit das vom De-
fensor in der ersten Vertheidigungsschrife S. 4z.
seqq. und in der 2ten S. 39. Angeführte, wegen,
ungeachtet eingetretener harter Falle, doch angeb-
lich bisher nie vorgekommener Anwendung des vfter-
wähnten Gesetzes vor Begehung des Verbrechens
nicht gekannt haben sollte, so dürfte er dennoch
schon, auch nach den so eben mitgetheilten allge-
meinen Sätzen, ein besonderes Recht auf mil-
dere Beurtheilung zu haben scheinen. Allein wie
viel

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