Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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verübte; und auch wegen dieses Diebstahls würde
nicht ohne Grund die Frage erhoben werden, ob er als
ein besonderer Diebstahl anzusehen sey, da der Ge-
genstand desselben in unmittelbarer Verbindung mit
dem grösseren Zwecke der Pferdeentwendung stand,
und es einer besonderen bösen Absicht dabey ganz
nicht bedurfte. Allein eö braucht dieses einer Er.
örterung eben so wenig, als der Umstand, daß In»
quisil deshalb, als er die fraglichen Pferde entwen.
bete, noch nicht bestraft worden war; denn wenn
man auch, ohne hinreichenden Grund, annehmen
wollte, daß der vom Jnquisiken begangene grössere
Diebstahl der zweyte gewesen sey, so würde dieses,
im jetzigen Falle, nach MaaSgabe der im
i6isten Art. der P. H. G. ö*
enthaltenen Worte „wo aber solche" u. s. w. den»
noch nichts ändern. Es ist nämlich der von Jn-
quistten verübte Diebstahl, laut der vom Bestohl-
nen geschehenen eidlichen Anzeige, nach der er sich
an Betrage auf 300 Rthl. beläuft, zu den grossen
Diebstählen zu rechnen, wegen derer die PHGO.
im 16 osten Art.
verfügt, und hieraus ist der Gesichtspunkt zu be»
stimmen, von wo aus wir den vorliegenden einen,
weder einen gefährlichen, noch dritten Diebstahl,
belref-

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