Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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bloS eme geschärfte Verweisung auf die Verordnun-
gen der peinlichen Halsgerichtsordnung zu suchen
sey. Wirerklären uns für bas Letztere, nicht aus
unbedingter Abneigung gegen Verhängung des To-
des wider Verbrecher, da der Staat zu einer der-
gleichen Nothwehr gar wohl befugt ist und genöthigk
seyn kann, sondern aus Grundsäßen, welche die
Lage der Sache selbst an die Hand giebt. — Au-
genscheinlich nemlich ist daö angeführte Gefeß nur
ein Referens, welches (um eine anerkannte Regel
des allgemeinen Rechts sowohl, als insbesondere des
Civil-Rechts, in Criminalsällen nicht in odium
des zu Bestrafenden zu vernachlässigen) sine Relato
nicht in Erwägung zu ziehen ist. Nun aber beruft
sich dieses Geseß in Uebereinstimmung mit anderm
deutschen Rechte
Harprecht d. de crimine abigeatus fub
1692. §. 39.
Böhmer d. de abigeatu et furto cquor. Gott
1742. §. 80.
ZU Erklärung des unbestimmten Begriffes von „äus.
serster Strenge" auf die in der P. H. G. O. vor-
handenen Bestimmungen, in den ausdrücklichen
Worten „nach Maasgabe der peinlichen H. G.
Ordnung,^ fügt auch zu desto sichrerer Andeutung,
wie

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