Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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vorher erkundigte. Wir 'haben allen diesen Grün-
den zufolge die zur allgemeinen Sicherheit nothwen«
dige Strenge in unserm Erkenntnisse nicht umgehen
können.
Da übrigens es nicht glaublich ist, daß ein
Fremder hier die Gelegenheiten und Wege so genau
kenne, daß er sich mehrere Tage und Nächte in ei-
nem mässigen Bezirk aufhalten können, ohne als
Vagabunde bemerkt zu werden; und da es leicht
möglich ist, daß die Pferde an jemanden verkauft
sind, Lei dem der Bestohlne noch einen Ersah er-
halten kann: so geben wir anheim, ob es nicht rath-
sam scy, den Jnquisiten, nachdem ihm die Urthel
bekannt gemacht ist, Ln den ersten Tagen nochmahl
darüber zu befragen, wer ihm Anleitung zu diesem
Diebstahl gegeben, wo er sich die drei lezten Tage
vor dem Diebstahl, sowohl bei Tage als in der
Nacht, aufgehalten, und an wen er die Pferde ver-
tauscht oder verkauft habe. Es könnte doch seyn,
daß er jetzt diese Fragen anders, als zuerst geschehen
ist, beantwortete.
Rostock, den 5. April r 825.
Decanus, Senior,
und übrige Prvftfforcn der Jurtsicnfacultät
auf der Universität hieselbsi.
""" Das

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