Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

( Sß )
i6) die, freilich wahrscheinliche, Unkunde
des hiesigen LandesgescHes kein Grund, von der
Strafe desselben abzugehrn. Denn im Allgemei-
nen kann dieser Mangel au Keuntnis dem nicht zu
Statten kommen, der eine in allen ländern und
nach der gesunden Vernunft verbotene Handlung be-
gehet, zu welchen der Diebstahl doch unstreitig zu
rechnen ist. Daß der Verbrecher die eigentliche
Strafe kenne, ist weder erforderlich noch möglich,
weil sonst selten jemand mit der vorgefthriebencn
Strafe belegt werden könnte, als derjenige, der
eine vollstandigeKenntnis des Criminalrechts sich er-
worben hat; und auch dieser würde in vielen Fällen
durch die Unbcsiimtheit der geschlichen Vorschriften
eine Entschuldigung finden. Die härtere Strafe
ist also um so weniger ungerecht, da sonst fremde
Verbrecher grössere Erlaubnis erhalten würden, ein
Verbrechen zu begehen, als Landeskinder.
Böhmer diss. de abigeatu , §. 6g.
Strubens rechtst Bedenken, 4 Th. 2g Bed.
Dieser Jnquisit aber kann sich hiedurch noch weniger
als andere entschuldigen, da er nach Mecklenburg,
wo er sonst nichts zu thun harte, gerade in der Ab-
sichtkam, um Pferde zu stehlen, also es seine Schuld
war, wenn er die Folgen dieses Verbrechens nicht
vorher

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