Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

i 55 )
14) Auf einen etwanigen Ersaß des Gestohl«
nen aus dem Wcrthe der Hofmannschen Sachen
wird vergeblicher Bezug gemacht. Denn eines
Theils ist der Jnquisit nicht befugt, das, was Hof-
mann zugehört, zur Entschädigung für seinen Dieb-
stahl anzuweisen, wenn Hofmann hieran keinen
Theil genommen. Danächst aber mögte dies eine
grosse Kleinigkeit gegen den Schaden werden, den
der Bestohlne durch die Entwendung dreier Pferde
kurz vor der Erndte, durch die Entbehrung seines
Schreibers in der Erndtezeit, und durch die Kosten,
welche eine drei) Wochen daurende Aufsuchung des
Diebes erforderte, in einem ohnehin für die Päch-
ter sehr ungünstigen Jahre erlitt.
15) Daß der Diebstahl im offenen Felde ge-
schähe, ist kein Milderungsgrund. Denn von
Seiten des Pächters war es keine Nachlässigkeit,
daß er seine Pferde im Sommer in einer umzäunten
Koppel weiden ließ. Und eben die daraus entsprin-
gende Leichtigkeit, einen Pferdediebstahl zu vollbrin-
gen , erfordert die härtere Strafe.
Kleinschrod, §. 163.
Das Gesetz hat daher auch zwischen den Pferdedieb-
stählen, die im offnen Felde, und denen, die aus
Ställen geschehen, keinen Unterschied gemacht.
Endlich ist 16)

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