Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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Zu einer bejahenden Beantwortung derselben finden
wir, nach einer sehr sorgfältig angestellten Prüfung,
so wie sie bei Abfassung eines TodesurkheilS ohnehin
eine wichtige Pflicht ist, weder die angeführten oder
sonst zu ergänzenden Rechksgründe, noch die auS
den Acten ersichtlichen factischen Argumente, hin-
reichend. Es ist freilich
7) sehr bekannt, daß in dem abgewichenen Jahr,
hundert die Erkenntnisse gegen die Diebe milder ge-
worden sind, als sie vorhin waren, und. insbesondere
viel seltener auf die Strafe des Galgens erkannt
wird: und daß dies hauptsächlich dadurch veranlaßt
sey, weil man ansing, die Gesetze mehr aus sich
selbst und nach allgemeinen Rechtssätzen, als nach den
nicht begründeten Auctoritäten älterer Criminalisten,
zu erklären. Zu leugnen ist es aber auch wohl nicht,
daß diese milderen Grundsätze manchmal eine Ucbe»
treibung auf der andern Seite veranlaßt haben.
Daß nun aber diese in andern Fallen anwendlichen
Grundsätze des gemeinen Rechts, soweit sie den
Gesehen gemäs sind, bei einem Pferdediebstahl
nicht angewandt werden sollen, das ist grade der
Zweck der Constitution von 1776, wie die Geschichte
und Veranlassung derselben zeigt. Das Gesetz
giebt

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