Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

( 349 )
stakt, daß es von dem isten Januar des fol«
genden Jahrs 1807 an, in Unferm Namen
alle Civil-Processe in lezter Instanz, anstatt
der bisherigen Deutschen Reichs. Gerichte,
endlich entscheiden kann und soll.
Damit nun dieses, und alles damit Verbundene
oder daraus Herstiessende, von demselben und allen
andern Landes - Behörden, ohne einigen Anstos zu
finden, Unserer Absicbt gemäs, möge ins Werk
gesetzt und auSgeführet werden können; Gebieten,
sehen und ordnen Wir hicmrt, zwar einstweilen pro-
visori sch, jedoch, bis auf weitere Vorschrift, zur
unabweichlichen Nachachtung eines jeden, insonder,
heit Unsrer Regierung und Lehn Cammer, UnserS
Ober-Appellakions. Gerichts, Unsrer Justiz-Canz.
leien, und aller anderen gerichtlichen Behörden,
auch aller Sachwalde, Procurawren, Notarien
und Proceßführenden Parteien, folgendes:
§. i. '
Alle bisher fchriftfassige Personen und Güter
sollen binfüro ihr erstes Forum allein und aus»
fchlieslich in CivilProcessen bey einer Unsrer Justiz-
Canzleien zu Schwerin oder Rostock haben, deren
Gerichmbarkeit bis auf das, unten im §pho 6.
verkommend», concurrent bleiben sott.
§.

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