Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

( Z22 )
Bestätigung auswärtig gesprochener Todesur-
theln;
„zusprechen, und selbst diejenigen wenigen Rechts-
„ lehrer, so sie demselben dennoch überlaffen, schrei-
„ben überaus zweifelhaft davon, als wen» sie selbst
„ der Sache nicht gewis sind. Der iudex erkennet,
„ was er denen Gesetzen conform sichet; ist ein
„Mehreres nöthig, so begnüget er sich mit unter«
„thänigstem Bericht; der Landesherr aber verfüget
„ex reguli; politiae» was er Härteres achtet, und
„so beruhen beide Erkenntniffe auf den besten und
„ sichersten Gründen, bey welchem Wege und moclo
„ denn bishero alles wohl gestanden; daher wir
,, auch um so mehr cs dabey zu lasse« rathen, als
„dergleichen Delinquenten freilich unglücklich, aber
„ dennoch Menschen sind und bleiben, deren künftige
„ fata, und ob sic schlechthin ihre ganze Lebenszeit
„im Elende feyn sollen,-sich nicht voraussehen läßt
„u.s.w." Mit andern Worten ist dies dasselbe,
was Feuerbach über diesen Gegenstand sagt, der
durch Klein und die Rechtssprüche der
höllischen Facultat in neuern Zeitensp leb-
haft zur Sprache gekommen ist. M. v. Feuer,
bachs Criminalrecht, ©., 71; Dessen Revision
S- 225. Groll mann äuffert sich darüber fol«
gcndergcstalt: „Ans ausserordentliche Strafen erken-
nen, heißt: einem Menschen, der nicht schuldig
„erkannt ist, eine» Vorschmack von dem geben,
„was ihn treffen würde, wenn er schuldig wäre."

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