Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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bezieht. Bey dem, gegen die sieischlichen Verbrechen
gerichteten, Gesetz überlassen die Worte, „nach
Gestalt und Gelegenheit der Personen und Sachen"
offenbar alles dem richterlichen Ermessen. Das
Rescr. vom i6.Iul. 1772 *) schreibt zwar vor, daß
mehrere kleine Diebstähle mit Karren, und Zucht«
hausstrafe auch Landesverweisung bestraft werden
sollen, allein e6 seht bey der Anwendung ein sehr
richtiges arbitrium des Richters voraus, weil es
sonst für Verbrecher und gute Handhabung der Cri-
minal.Justiz sehr gefährlich werden könnte, und es
verweist in den Worten „nach Bewandnisder Sache
^.rechtlich zu. erkennen" ausdrücklich darauf.
Mehr wie eine Erneuerung der Vorschrif«
ten der P. H. G. O. enthält, meiner Ueberzeugung
nach, auch selbst die Constitution wegen der Pfer«
dediebe nicht **). Zwar bestimmt die Con-
,,, die
*) S. oben S. 290. N. ***.
**) Es kann scyn, daß ich in dieser Ansicht irre, es kann
seyn, daß die auf Gründen beruhende Ueberzeugung
von der Unzweckmäßigkeit und Unrechtmassig,
keit der Todesstrafe — so lange der Staat noch
andere Mittel sich gegen den Verbrecher zu sichern
hat — mich die Sache aus einem unrichtigen Ge,
sichtspnncl betrachten läßt, es kann indes auch seyn,
daß

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