( 395 )
Wild-Ordnung §. zo. zr.; dieResc. vom rr.Jul.
1752 und 22. Aug. 1796 wegen der Holzentwen,
düngen * *); H. und t. G. auch G. C- O. karr. n,
Iu. XLV,, auch das Rescript vom r9.Sept.1799
wegen des muthwilligen FallirenS böser Schuld-
»erdie Polizei-Ordnung Tit. vom schädlichen
Vorkauf; die Landes-Reversalen von 1621, die
Constitutionen von r66i, 1698, »702 und 1705
wegen- der Vor. und Aufkauferei ***)♦
Die Verordnungen vom ro. Sept. 1689 9*»
gen die Mordbrenner und Landstreicher; vom zten
Der. 1656 gegen die Räuber und Plünderer auf
öffentlichen Straffe», vom 2. Sept. »66z wegen
des
•) Die Holzdiebereicn sind mit HalSrifcn, Karrenschicbrn
und sonst schimpsticher Lcibesstrafe verpönt. Nach
den Verordnungen von 1750 und 1757 solle«
Bauer» und deren Knechte nach Bcwandnis der
Umstände, Stockschläge oder Karrenstrafc erleiden.
*,f) Auch dies ist kein eigentliches peinliches Verbrechen,
sondern gehört unter die Kategorie der Polizeivcr«
gehen. Nur der Vollständigkeit wegen wird cs hier
angeführt. - /
***) Crimen dardanariatus. Nur da«« «N Verbrechen,
wenn es mit dem Staate nachtheiligen Äuchcr ver-
bunden ist. Sonst gehören Vorkehrungen dagegen
in das Gebiet der Polizei.