Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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ten Behauptungen nicht weiter bedarf; sonach euch
ad 6) dem blossen Zeugnisse des Beschädigten nicht
allein getrauet wird; vielmehr das cochur delicti
vollständig begründet ist; so viel aber hiernächst
II. Die Anwendbarkeit der LandeSgeseHe
gegen den Pferdediebstahl angeht, ad
7) nicht zu begreifen steht, wie an der vollen Gül-
tigkeit der Landesherrlichen Verordnungen vom ;ten
April 1777 und izten April 1788, uud an der
Verbindlichkeit der Richter und auswärtigen UrtheilS-
Verfasser, darnach zu sprechen, nur irgend ein Zwei-
fel übrig bleiben kann, da nicht bloS Liefe Vexord»
nung nach eilf Jahren von neuem wiederholt pro»
mulgirt, sondern auch zugleich ganz ausdrücklich,
daß beyetwanigenAktenverschrckungen jedesmal eine
Abschrift dieser Verordnung beigelegt werden sollte,
vorgeschrieben ist, eben so auch durch das neueste
bei den Akten befindliche Regierungsrefcript vom
Z l sten März Igor, diese Verordnungen deshalb,
weil dem auswärtigen Urtheilsfasser deren Kenntnis
nöthig seyn dürfte, nntgetheill worden, daher eS
doch eine seltsame Vermessenheit seyn wüste, wenn
man alles dessön ungeachtet der höchsten gesetzgeben-
den Gewalt die Vorspiegelung gültiger Verordnun-
gen, denen doch die nörhigen Requisite abgingeH
fci*

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