Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

( '233 )
welchen Regeln bey Ausübung dieses Rechts gefolgt
werden muß, so beantwortet sich diese leicht dahtn:
man muß den Grundsätzen folgen, die dem Zwecke
des Concurses gemäs sind. Dieser ist, wie schon
oben angeführt ward, kein anderer als die möglichste
Sicherung des debitorischen Vermögens, für alle
Creditoren, und die schnellest« ordnungömassige Ber
friedigung ihrer Forderungen *). Nun wird durch
die Abrechnung aus Capital dies alles unstreitig be.
fördert, dagegen aber bey der Abrechnung zuerst
auf Zinsen , muß der Natur der Sache nach das
'Gegcntheil eintreten.
§. 6.
Nach den römischen Gesetzen haben Capital
und Zinsen gleiche Rechte **), es ist also begreiflich,
daß die Schuldenlast nur durch Abtrag der Capi«
talien gemindert werden kann, weil von einem ge-
minderten Capital auch die Zinsen geringer wer-
den ***), daß also ein nachgeseßter Creditor nur
durch Abtrag auf Capital früher zur Hebung kom-
meri und das Seinige erhalten kann. Stellt man
hier-

*) Dabelow vom Concurse d. Gläubiger rc. S.497.
**) 18. D. qul potior, in pign,
***) Hommel 1. c. $,639.

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