Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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faches Verbrechen anzusehen sind; weiter 14) die
vom Inquisite» ausgestandenen Strafen deshalb,
toeil sie nicht nach einer vorausgehenden Specialin-
guisition erkannt und vollzogen worden, für härtere
peinliche Strafen nicht zu achten, gleichwohl solche
nach vieler Rechtsgelehrten Meinung und einem
ziemlich ausgebreiteten Gerichtsgebrauch zur Erken-
nung der ordentlichen Strafe des dreifachen Dieb-
stahls erforderlich feyn möchte; nicht weniger 15)
auch dies, daß gedachte Strafen eben wegen Dieb-
stahls erkannt und vollzogen feyn müsten, gewöhn,
lich verlangt wird und doch die Militärakten besagen,
daß die dem Jnquisiten zuerkannten Strafen zu-
gleich wegen der Desertion desselben so bestimmt
worden; deshalb der Mangel des zur Annahme des
dreifachen Diebstahls erforderlichen, wieder der or-
deutlichen Strafe nicht Anwendung zu gestatten
scheint, überdem IV. unter den vom Defensor ange-
führten Milderungsgründen 16) die Noch,
weil er von dem durch die Diebstähle gemachten
Gewinn doch nie etwas bedeutend-s nach der Be-
zahlung feinerSchulden ln den Krügen übrig behal-
ten, was ihn zur Betreibung eines ordentlichen Ge-
werbes hätte in Stand sehen können, zumal ermehr-
male sein ordentliches Auskommen versucht, und
nicht

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