Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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die Vormünder, nimmt die VormundschafftsRech»
nung mif, und trägt dahin Sorge, daß dieUn«
mündigen nicht gefährdet werden.
§. i o. Da aber der Magistrat zu Marlow
gegenwärtig mit keinem Litterato beseht ist, der sich
die Dirigirung der Erbschichtungen und was dem an.
hängig, gehörig zu unternehmen gekrauste, so soll
bis dahin, daß daselbst ein der Rechte kundiger Bür.
germeister landesherrlich bestellet ist, der jedesmalige
Stadtrichter dem zu haltenden Waisen-Gericht beir
wohnen, und darin und bey allen in Waisen-Sachen
einschlagenden Verfügungen das Directorium führen,
und bey Ausfertigung in Waisen-Sachen die Unter-
schrifft gebraucht werden: Zum Waisen-Gericht ver«
ordnete Bürgermeister, Gericht und Rath.
H. ii. Für die Führung des Directorii und
krotocolli in Waysen» Sachen, erhält der Stadt
Richter die Hälfte aller beym Waysen-Gericht auf.
kommenden Sporruln, di« andere Hälfte aber wird
unter den Beysitzern verkheilt, wie denn auch dem
Waysen »Gericht die sub No. i anliegende Sportul.
taxe *) zu seiner Nachachtung hiedurch Vorgeschrie-
ben wird. §. 12.

*) Diese Sportel, Taxe soll nie gani in Anwendung
gekommen sey„.

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