Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

< 187 )
rer Regierung unmittelbar oder durch Unsere ver»
ordnete Policei-Commission ihnen specialiter aufge-
gebenen, dahin gehörigen Verfügungen bekannt,
sehen darauf, daß solche befolgt werden, stöhren die
dawider entstehenden Unordnungen, und ziehen die
Uebertreter solcher ihnen committirten Anordnungen,
nach.kurzer Untersuchung, zu der bestimmten oder
sonst verdienten Strafe, wovon sodann der Rath
den dritten Theil erhält, das übrige aber der Cäm-
merei berechnet wird.
§. 5. Entstehen jedoch aus diesen Policei-
Einrichtungen Streitigkeiten und Klagen unter den
Einwohnern selbst, so gehören selbige zur rechtlichen
Untersuchung und Entscheidung vor Unser Stadt-
Gericht, gleich denn auch alle Schlägereien, Tu-
multe, wort- ober thätliche Beleidigungen anderer,
Entheiligung der Sonn- und Festtage und derglei-
chen Vergehungen mehr, die schon nach den gemei-
nen Rechten strafbar stnd, allein zur Cognition des
Stadtgerichts bleiben.
§. 6. Die Handwerks-Aemker und Zünfte
stehen, in so ferne in deren conficmirten AmtSrollen
hierüber nicht etwas anders disponiret ist, unter
Aufsicht Bürgermeisters und Raths, und des aus
dem Mittel derselben zu erwählenden AmlS-Patrons,
welche

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer