Full text: Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 3 (1807))

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dagegen aber ist er schuldig dafür einzustehen, daß
der gestochene Torf gehörig ausgegeben, und kein
Unterschleif und Betrug dabey vorgehe.
Die eingehobenen Zettel ist er verbunden, an
den Bürgermeister abzuliefern, der selbige so lange
aufbewahret, bis die Kämmereirechnung zur Auf-
nahme kömmt, wobey sie alsdann zur Controlle
dienen.
UebrigenS versteht es sich von selbst, daß die-
jenigen, die Torf bestellet haben, zur Bezahlung
desselben, selbst in dem Fall verbunden sind, wenn
sie ihn auch demnächst nicht abholen wollen. Eben
so, wie oben die allgemeine Weide, ist auch daö Torf-
moor in guten Stand zu sehen, das Torfstechen
darauf stets nur an einer Stelle zu beschaffen; und
sobald ein Ort abgestochen, muß solcher sofort wie-
derum geebnet, und zur Wies« brauchbar gemache
werden.
Schtieslich wird in Ansehung der Berechnung
des für den Torf aufkommenden Geldes auf den.
mehrgedachken Num. i zurückverwiesen.
§. 5°- Soviel die Ziegelei anbetrifft, ist auf
dl« Erhaltung und Conservation derselben die gehö-
rige Sorgfalt zu richten, und besonders mit darauf
zu sehen, daß dem Ziegler zur Feurung kein meh.

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